Masernschutzgesetz
Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen.
Dies bedeutet, dass alle unsere Auszubildenden (Pflege und Rettungsdienst, sofern sie nach 1970 geboren sind) vor einen Einsatz in einer Einrichtung nachweisen müssen, dass sie gegen Masern geimpft sind oder immun sein müssen.